Grenzgänger österreich schweiz home office

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Juli 2023 ein neues Abkommen, dass es Grenzgängern ermöglicht weiterhin in der Schweiz sozialversicherungspflichtig zu bleiben, solange weniger als 50% der Arbeitszeit im Homeoffice (Telearbeit) geleistet wird.

Dies gilt für Grenzgänger aus Ländern, die das multilaterale Abkommen unterschreiben. Wird die Obergrenze überschritten, müssen Grenzgänger mit starken Einschränkungen rechnen.

Wie viele Home Office Tage sind für Grenzgänger erlaubt?

Grenzgänger dürfen grundsätzlich so oft und so lange im Home Office arbeiten, wie es der Arbeitgeber gestattet.

Die Besteuerung von Erwerbseinkommen in der Schweiz ist grundsätzlich nur möglich, wenn das Besteuerungsrecht in der Schweiz nicht staatsvertraglich beschränkt ist und eine nationale Besteuerungsgrundlage besteht.

Besteuerungsgrundlagen gemäss Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw.

Grenzgänger im Homeoffice

Während der COVID-19 Pandemie hat sich die Arbeit im Homeoffice zu einem neuen Normalzustand für viele Arbeitnehmer entwickelt.

Juni 2023 waren sogar 100% Telearbeit möglich.

Bis zu 50% Homeoffice aber wo versichern?

Dank des aktuellen Abkommens sind auch Grenzgänger, die zu 50% im Homeoffice arbeiten in der Schweiz sozialversichert. Januar 2023 ist es auf beiden Seiten der französisch-schweizerischen Grenze möglich, bis zu 40% der Arbeitszeit im Homeoffice zu leisten, ohne dass dadurch die gewöhnliche Steuerregelung der Grenzgänger in Frage gestellt wird.

In Deutschland kann bei einer Vollzeitbeschäftigung der Grenzgängerstatus erhalten bleiben, sofern sich der Beschäftigte mindestens einmal pro Woche an seinen Schweizer Arbeitsplatz begibt.

Die Besteuerung von Grenzgängern mit Wohnsitz in Italien (in einem Umkreis von 20 km um die Schweizer Grenze) wird per 1.

Grenzgängerabkommen in der Regel vor, dass Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Staat besteuert werden können, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Diese Regelung galt bis Ende Juni 2023 (offizielle Quelle: bsv.admin.ch).

Das bedeutet, dass Grenzgänger auch bei 100% Arbeit im Home-Office der Sozialversicherungspflicht in der Schweiz unterstellt sind.

Auch das Modell der Grenzgänger Krankenversicherung in der Schweiz blieb ihnen verfügbar.

Wochengrenzgänger

Für Wochengrenzgänger ist die Situation bezüglich Arbeit im Wohnsitzland im Home-Office etwas komplizierter.

In der Konsultationsvereinbarung vom 26.

grenzgänger österreich schweiz home office

in einem EFTA-Staat arbeiten;

  • Selbstständigerwerbende.
  • Doppelbesteuerungsabkommen

    Die Arbeit aus dem Home Office hat für Grenzgänger keine Auswirkungen auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz, insofern die Obergrenze von 49,9% der Arbeitszeit im Home Office nicht überschritten wird. 

    Solange also weniger als die Hälfte der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat vollbracht wird, gelten die normalen Regeln zur Besteuerung von Grenzgängern.

    Deutsche Grenzgänger zahlen weiterhin die Quellensteuer in Höhe von 4,5% in der Schweiz, welche mit den Zahlungen zur Einkommensteuer in Deutschland verrechnet wird.

    Genauere Informationen zum Thema finden Sie auch hier: Doppelbesteuerungsabkommen für Grenzgänger

    Sozialversicherungsstatus

    Die Kernaussage der neuen Vereinbarung zur Home Office Arbeit für Grenzgänger:

    Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% ab dem 1.

    Bis zu 50% Telearbeit bedeutet mehr Flexibilität und weniger Pendeln für Grenzgänger, die im Home Office arbeiten können.

    Häufig gestellte Fragen

    Können Grenzgänger im Homeoffice in Deutschland arbeiten?

    Ja, Grenzgänger können nun regulär 50% ihrer Arbeitszeit auch vom Homeoffice im Wohnland arbeiten.
    Ob die Tätigkeit im Homeoffice jedoch möglich ist, hängt selbstverständlich von der Art der Tätigkeit und vom Einverständnis des Arbeitgebers ab.

    Wie viel dürfen Grenzgänger im Homeoffice arbeiten?

    Aktuell dürfen Grenzgänger 50% der Arbeitszeit im Homeoffice leisten, ohne den Grenzgänger-Status zu verlieren.
    Bis zur Covid-19 Pandemie waren höchstens 25% möglich.

    EFTA-Staat gewöhnlich eine Tätigkeit ausüben;

  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. regelmäßig Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw.

    Grenzgängerabkommen

  • Im internationalen Verhältnis sehen die DBA bzw. Bei Telearbeit würde das Besteuerungsrecht somit vom Staat des schweizerischen Arbeitgebers auf den ausländischen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers (Ansässigkeitsstaat) übergehen.

    Abweichend von diesem Grundsatz hat die Schweiz mit Frankreich und Italien vereinbart, dass die in diesen Staaten für einen Schweizer Arbeitgeber verrichtete Telearbeit in einem gewissen Umfang weiterhin von der Schweiz besteuert werden kann, auch wenn die Arbeit physisch nicht in der Schweiz verrichtet wird (Frankreich: jährlich bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit / Italien bis zu 25 Prozent der Arbeitszeit).

    Die bilateralen Abkommen mit Deutschland und Liechtenstein sehen vor, dass die Tätigkeit in Form von Telearbeit für Grenzgängerinnen und Grenzgänger keine Auswirkungen auf ihren steuerlichen Grenzgängerstatus hat.

    Mit Österreich besteht kein bilaterales Grenzgängerabkommen.

    Nationale Besteuerungsgrundlagen

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Erwerbseinkünfte von natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nur dann an der Quelle besteuert werden, wenn die Erwerbstätigkeit physisch in der Schweiz ausgeübt wird.

    Er wird nun im Ständerat beraten.

    In den letzten Jahren hat sich unter dem Einfluss der Digitalisierung und der neuen Kommunikationstechnologien auf dem Arbeitsmarkt ein Trend zu immer mehr Telearbeit entwickelt. Ein Konzept, das dabei besonders an Bedeutung gewonnen hat, ist das Home Office bzw. VOn der Regelung ausgeschlossen sind:

    • Personen, die neben der Telearbeit gewöhnlich weitere Tätigkeiten (z.B.

      Fragen im Hinblick auf die Sozialversicherungen, das Steuerrecht und das Arbeitsrecht müssen geklärt werden, damit es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine negativen Konsequenzen gibt. Dafür muss er insbesondere die Höhe der Beiträge und die Organisation des Sozialversicherungssystems in dem betreffenden Land kennen, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

      Die Einkünfte, die während einer möglichen Arbeitsphase im Homeoffice erzielt werden (selbst wenn diese nur einen Tag andauert), müssen in Italien besteuert werden.

      Mit dem Ende der während der Pandemie eingeführten Sonderreglung für die Besteuerung gibt es für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich zum jetzigen Zeitpunkt keine besondere Steuerregelung in Bezug auf das Arbeiten im Homeoffice.

      Sämtliche an ihrem Wohnsitz erzielten Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bleiben der Besteuerung in ihrem Wohnsitzstaat unterstellt.

      Arbeitsrecht

      Es wird dringend empfohlen, im Arbeitsvertrag explizit zu regeln, welches Arbeitsrecht gelten soll.

      Der Gesetzesentwurf zielt deshalb in erster Linie darauf ab, dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht gegenüber den in Frankreich und Italien wohnhaften Grenzgängerinnen und Grenzgängern vollständig ausüben kann und der Schweiz möglichst wenig Steuersubstrat verloren geht.

      Auswirkungen auf die Arbeitgeber und Steuerpflichtigen

      Wird im nationalen Recht eine explizite Besteuerungsgrundlage für Telearbeit im Ansässigkeitsstaat geschaffen, so kommt der Bescheinigung der Arbeitstage, an denen die Tätigkeit in Form von Telearbeit ausgeübt wurde, grosse Bedeutung zu.

      Findet sich im Vertrag kein Hinweis auf das anwendbare Arbeitsrecht und wird ein grosser Teil der Arbeit im Ausland geleistet, so kann die Anwendung des Schweizer Arbeitsrechts in Frage gestellt werden.

      Ist jedoch im Arbeitsvertrag festgelegt, dass das anwendbare Arbeitsrecht das Schweizer Recht ist, gilt dieses auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, selbst im Fall von Homeoffice in ihrem Wohnsitzstaat.

    Home Office Regelung für Grenzgänger in der Schweiz [2025]

    Die Pandemie hat die Art und Weise, wie wir arbeiten, grundlegend verändert.

    Juli 2023 wird festgelegt, dass Arbeitstage, die im Homeoffice im Wohnsitzland verbracht werden nicht als Nichtrückkehrtage gelten (offizielle Quelle: bmf).

    Wochengrenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Jahr nicht an ihren Wohnort zurückkehren können, sind in der Schweiz voll Einkommensteuerpflichtig (Quellensteuer).

    Als Nichtrückkehrtage gelten Tage, an denen eine Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist.

    Die geltenden Gesetze lassen ihnen dabei allerdings nur einen begrenzten Spielraum.